Ein Wirtschaftsausschuss ist vom Betriebsrat in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden.[1] Zuständig ist der Betriebsrat, wenn nur ein Betrieb im Unternehmen einen Betriebsrat gewählt hat. Bestehen mehrere Betriebe, in denen die Arbeitnehmer Betriebsräte gewählt haben, so ist der Gesamtbetriebsrat zuständig. Ist ein Gesamtbetriebsrat nicht wirksam gebildet worden, kann auch keine wirksame Bestellung von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses erfolgen.[2]

Ein Konzernbetriebsrat kann keinen Wirtschaftsausschuss bilden.[3] Ob aufgrund einer freiwilligen Übereinkunft zwischen Konzernbetriebsrat und Konzernspitze ein Konzern-Wirtschaftsausschuss gebildet werden kann, ist umstritten.

Bilden mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, so ist, wenn insgesamt i. d. R. mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt werden, selbst bei rechtlicher Selbstständigkeit der einzelnen Unternehmen, ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Beschäftigt nur ein beteiligtes Unternehmen i. d. R. mehr als 100 Arbeitnehmer, kann die Bildung eines einheitlichen Wirtschaftsausschusses für die Gruppe der Trägerunternehmen in analoger Anwendung des § 106 BetrVG in Betracht kommen.[4] Die Zahlengrenzen des § 106 Abs. 1 BetrVG sind insoweit allein auf den Gemeinschaftsbetrieb zu beziehen, mit der Folge, dass die ggf. an anderen Standorten vorhandenen sonstigen Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen nicht einzurechnen sind.

Für einen aus 2 Unternehmen bestehenden Gemeinschaftsbetrieb, von denen eines das herrschende Unternehmen und Alleineigentümer des anderen ist, wird ein Wirtschaftsausschuss nur beim herrschenden Unternehmen gebildet.[5]

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