Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Werkvertrag hat die Herstellung oder Veränderung einer Sache (z. B. Konstruktion und Bau einer Spezialmaschine) oder einen anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg (z. B. Installation oder Wartung einer Anlage) zum Gegenstand. Der Auftragnehmer schuldet in diesem Fall die erfolgreiche Herstellung des vereinbarten Werks, d. h. einen bestimmten Erfolg. Geschuldet wird nicht der Arbeitseinsatz an sich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 631 BGB.

Arbeitsrecht

1 Einordnung und Anwendungsfälle

Durch einen Werkvertrag wird der Auftragnehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Auftraggeber zur Entrichtung der Vergütung verpflichtet[1], wobei Gegenstand des Werkvertrags die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein kann.[2] Ein Werkvertrag ist die zu wählende Vertragsart, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen bestimmten Erfolg schulden soll[3], für dessen Eintritt der Werkunternehmer das Risiko trägt. Kennzeichnend für den Werkvertrag ist die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Auftragnehmers. Dieser kann zwar gewissen Weisungen unterliegen.[4] Er übt seine Tätigkeit aber in eigener Verantwortung und unter Einsatz eigener Arbeitsmittel oder Fachkenntnissen aus, er trägt das Unternehmerrisiko für das Gelingen des geschuldeten Arbeitsergebnisses.[5]

 
Hinweis

Betriebliche Anwendungsfälle für den Abschluss von Werkverträgen

Soweit der Werkvertrag die Herstellung oder Veränderung einer Sache betrifft, sind als Beispiele zu nennen:

  • Errichtung, Umbau oder Reparatur von Bauwerken[6];
  • Reparatur von Maschinen oder Geräten; Wartung von Kraftfahrzeugen oder Automaten;
  • Installation von Heizungs- oder Lüftungssystemen oder von Elektroanlagen;
  • Bearbeitung von Materialien (Färben von Stoffen, Härten von Schrauben).

Beispiele für den zweiten Anwendungsbereich des Werkvertrags (durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg) sind:

  • Planung und Bauüberwachung durch einen Architekten;
  • Ingenieurvertrag mit Projektierung von Sanitär-, Heizungs- und Elektroarbeiten für ein Bauvorhaben;
  • Vertrag über die laufende Gebäudereinigung;
  • Beförderung von Gütern;
  • Erstellung von betriebsindividueller Software; ebenso die Anpassung von Standardsoftware an die individuellen Bedürfnisse des Auftraggebers.
[1] § 631 Abs. 1 BGB. Insgesamt ist der Werkvertrag in den §§ 631 ff. BGB geregelt. Des Weiteren finden sich im Gesetz eine Reihe von Sonderregelungen zu bestimmten Arten von Werkverträgen, wie dem Reisevertrag (§§ 651a ff. BGB, dem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), den Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) und der Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff. BGB).
[5] §§ 633, 640 BGB; Sprau, Palandt, BGB, 82. Aufl. 2023, Einführung vor § 631 Rz. 1.

2 Typische Merkmale des Werkvertrags

Aus den bisherigen Ausführungen lassen sich für den Werkvertrag die folgenden rechtlich und wirtschaftlich charakteristischen Merkmale ableiten:

  • Vereinbarung und Erstellung eines individualisierbaren und dem Werkunternehmer zurechenbaren Werks;
  • eigenverantwortliche Herstellung durch den Werkunternehmer, wobei das von ihm eingesetzte Personal ausschließlich seinem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht untersteht und er eigene Arbeitsmittel einsetzt;
  • erfolgsbezogene Entgeltregelung, sodass das Risiko des Misslingens beim Werkunternehmer liegt;
  • Gewährleistungsansprüche des Werkbestellers, wenn das Werk fehlerhaft ist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist.

3 Pflichten der Vertragsparteien

Im Gesetz sind die wichtigsten Fragen des Werkvertragsrechts (Gegenstand des Vertrags, Abnahme und Vergütung, Gefahrtragung und Gewährleistung) geregelt. Die meisten gesetzlichen Vorschriften können durch vertragliche Vereinbarungen ergänzt oder abbedungen werden.

3.1 Pflichten des Auftragnehmers

Hauptpflicht des Auftragnehmers (Werkunternehmer) ist die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung des Werks. Zu dieser vertraglichen Hauptpflicht treten ggf. ergänzende Pflichten wie Aufklärungs-, Prüfungs- und Beratungspflichten sowie Obhuts- und Fürsorgepflichten hinzu.

3.2 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber (Besteller) hat das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen und die vereinbarte Vergütung zu entrichten.[1]

Darüber hinaus können den Auftraggeber insbesondere Mitwirkungspflichten treffen. Mitzuwirken hat der Auftraggeber soweit wie erforderlich, um dem Auftragnehmer die Herstellung des Werks zu ermöglichen. Zudem muss er alles unterlassen, was die Herstellung des Werks grundlos beeinträchtigt oder gefährdet, und er muss auf ihm bekannte, für den Werkunternehmer nur schwer erkennbare Gefahren für die Herstellung hinweisen.[2]

[2] Sprau, Palandt, BGB, 82. Aufl. 2023, § 631 Rz. 25.

4 Praxistipps zum Abschluss von Werkverträgen

Gelegentlich wird der Typ des Werkvertrags systemwidrig und damit fehlerhaft verwendet. Dies geschieht häufig aus Unkenntnis, aber auch bewusst zur Umgehung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Um die mit diesem Fehlgebrauch verbundenen unliebsamen Konsequenzen, wie:

  • Nichtigkeit des Vertrags,
  • Beg...

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