Durch einen Werkvertrag wird der Auftragnehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Auftraggeber zur Entrichtung der Vergütung verpflichtet[1], wobei Gegenstand des Werkvertrags die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein kann.[2] Ein Werkvertrag ist die zu wählende Vertragsart, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen bestimmten Erfolg schulden soll[3], für dessen Eintritt der Werkunternehmer das Risiko trägt. Kennzeichnend für den Werkvertrag ist die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Auftragnehmers. Dieser kann zwar gewissen Weisungen unterliegen.[4] Er übt seine Tätigkeit aber in eigener Verantwortung und unter Einsatz eigener Arbeitsmittel oder Fachkenntnissen aus, er trägt das Unternehmerrisiko für das Gelingen des geschuldeten Arbeitsergebnisses.[5]

 
Hinweis

Betriebliche Anwendungsfälle für den Abschluss von Werkverträgen

Soweit der Werkvertrag die Herstellung oder Veränderung einer Sache betrifft, sind als Beispiele zu nennen:

  • Errichtung, Umbau oder Reparatur von Bauwerken[6];
  • Reparatur von Maschinen oder Geräten; Wartung von Kraftfahrzeugen oder Automaten;
  • Installation von Heizungs- oder Lüftungssystemen oder von Elektroanlagen;
  • Bearbeitung von Materialien (Färben von Stoffen, Härten von Schrauben).

Beispiele für den zweiten Anwendungsbereich des Werkvertrags (durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg) sind:

  • Planung und Bauüberwachung durch einen Architekten;
  • Ingenieurvertrag mit Projektierung von Sanitär-, Heizungs- und Elektroarbeiten für ein Bauvorhaben;
  • Vertrag über die laufende Gebäudereinigung;
  • Beförderung von Gütern;
  • Erstellung von betriebsindividueller Software; ebenso die Anpassung von Standardsoftware an die individuellen Bedürfnisse des Auftraggebers.
[1] § 631 Abs. 1 BGB. Insgesamt ist der Werkvertrag in den §§ 631 ff. BGB geregelt. Des Weiteren finden sich im Gesetz eine Reihe von Sonderregelungen zu bestimmten Arten von Werkverträgen, wie dem Reisevertrag (§§ 651a ff. BGB, dem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), den Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) und der Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff. BGB).
[5] §§ 633, 640 BGB; Sprau, Palandt, BGB, 82. Aufl. 2023, Einführung vor § 631 Rz. 1.

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