Für die Dauer der Wehrübung besteht ein umfassendes Kündigungsverbot[1] und zwar unabhängig davon, ob das KSchG Anwendung findet.[2] Zeitlich erstreckt sich der Kündigungsschutz auf die Dauer der Wehrübung. Relevant ist dabei der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich – egal aus welchem Grund – kündigen.

Zusätzlich darf das Arbeitsverhältnis vor oder nach einer Wehrübung nicht aus Anlass der Wehrübung gekündigt werden.[3] Ausreichend ist es, wenn die Teilnahme an einer Wehrübung zumindest ein mitbestimmendes Motiv für die Kündigung war.[4] Auch darf die Teilnahme an der Wehrübung bei der Sozialauswahl einer betrieblichen Kündigung nicht negativ berücksichtigt werden.[5] Im Zweifel trifft den Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass die Teilnahme an einer Wehrübung nicht zu einer Kündigung geführt hat und diese nicht nachteilig berücksichtigt wurde.[6]

Die außerordentliche Kündigung bleibt grundsätzlich weiterhin möglich,[7] mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an der Wehrübung an sich keinen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt.

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