Obwohl das Arbeitsverhältnis ruht, entstehen die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers auch während der Dauer des (freiwilligen) Wehrdienstes. Der Arbeitgeber kann die Urlaubsansprüche für jeden vollen Kalendermonat des Wehrdienstes anteilig um 1/12 kürzen.[1]

Der Arbeitnehmer kann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG seinen derzeitigen Urlaub vor Antritt des Wehrdienstes verlangen. Hat der Arbeitnehmer seinen Urlaub vor Antritt nicht erhalten, so muss ihn der Arbeitgeber nach Beendigung des Wehrdienstes im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewähren[2] oder, falls das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes endet (z. B. durch eine arbeitgeberseitige Kleinbetriebskündigung oder arbeitnehmerseitige Kündigung), ihn abgelten.[3]

Für die Dauer des (freiwilligen) Wehrdienstes kann der Arbeitgeber befristet einen anderen Arbeitnehmer auf der vorübergehend freien Stelle beschäftigen.[4]

Der (freiwillig) Wehrdienst leistende Arbeitnehmer erhält auf Antrag[5] verschiedene Leistungen zur Unterhaltssicherung nach §§ 5 ff. USG, insbesondere eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts ersetzt.[6] Die Kappungsgrenze je Tag der Dienstleistung liegt gemäß § 5 Abs. 3 USG bei 301 EUR. Wahlweise kann der Beschäftigte gemäß § 8 USG einen Tagessatz nach Anlage 1 USG[7] verlangen. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach Dienstgrad und der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder, die Tagessätze liegen zwischen ca. 65 EUR und 180 EUR. Eine im Kalendermonat vor der Einberufung bestehende Arbeitslosigkeit steht einer Verdienstausfallentschädigung nicht entgegen.[8]

[5] Antragsfrist: 6 Monate nach Ende des geleisteten Reservistendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes, § 25 Abs. 2 USG.
[7] BGBl 2019 I S. 1184; die Anlage wird als Verordnung in regelmäßigen Abständen angepasst.

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