Für die Dauer des Wehrdienstes ruht der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.[1] Bundeswehrangehörige erhalten ihre Leistungen im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (UTV). Gesetzlich versicherte Familienangehörige werden von der Ruhensvorschrift allerdings nicht erfasst; sie erhalten weiterhin Leistungen der Krankenkasse.
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