Bezieher von Vorruhestandsgeld haben keinen Anspruch auf Krankengeld.[1] Ihre Krankenversicherungsbeiträge sind daher nach dem bundeseinheitlich geltenden maßgebenden ermäßigten Beitragssatz zu berechnen. Dieser beträgt 14,0 %. Außerdem fällt ggf. der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse des Vorruhestandsgeldempfängers an. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt seit dem 1.7.2023 3,4 %[2] zuzüglich eines etwaigen Beitragszuschlags für Kinderlose bzw. eines etwaigen Beitragsabschlags für mehrere Kinder unter 25 Jahren.[3]

[2] Bis 30.6.2023: 3,05 %.
[3]

S. Beitragsberechnung,

§ 55 SGB XI.

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