Eine natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz[1] oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt[2] hat, ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.[3] Bei der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich sämtliche weltweiten Einkünfte der Person der deutschen Einkommensteuer. Damit unterliegen auch die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Vereinigten Königreich erzielt, zunächst der deutschen Einkommensteuer.[4] Zudem unterliegt der Arbeitnehmer im Vereinigten Königreich zumindest der dortigen beschränkten Steuerpflicht. Es entsteht eine Doppelbesteuerung.

Doppelbesteuerungsabkommen regelt Besteuerungsrecht

Das DBA regelt, welcher der Staaten in einem solchen Fall sein Besteuerungsrecht ausüben darf und welcher auf sein Besteuerungsrecht ganz oder teilweise verzichtet. Für Deutschland als Wohnsitzstaat ergeben sich dabei grundsätzlich 3 Möglichkeiten:

  • Deutschland besteuert die Einkünfte uneingeschränkt
  • Deutschland stellt die Einkünfte steuerfrei oder
  • Deutschland besteuert zwar die Einkünfte, rechnet aber die ausländische Steuer an.

Das DBA ist unabhängig davon anwendbar, ob das Vereinigte Königreich ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist oder nicht. Die Regelungen des DBA sind daher auch nach dem Brexit und dem Ende des Übergangszeitraums unverändert weiter anwendbar. Auch das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene Handels- und Kooperationsabkommen hat keine Auswirkungen auf das DBA.

[4] Die sachliche Steuerpflicht der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

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