Betriebe nehmen am Umlageverfahren teil, wenn sie in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.[1] Hierbei handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Grenze.
Als Arbeitgeber im Sinne des AAG gilt auch, wer in seinem Privathaushalt Arbeitnehmer[2] beschäftigt. Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe oder Betriebsteile, ist die Zahl der in den verschiedenen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer zusammenzurechnen. Dies gilt selbst dann, wenn der Betrieb seinen Sitz im Ausland hat.
Keine Umlagepflicht für exterritoriale Arbeitgeber
Exterritoriale Arbeitgeber müssen grundsätzlich keine Beiträge zum Umlageverfahren U1 zahlen. Sie sind vom Erstattungsverfahren ausgenommen. Dazu zählen Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort aufgrund des Nordatlantikpakts errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.[3]
Bestimmte Arbeitgeber nehmen nicht am U1-Verfahren teil.[4]
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