1 Voraussetzungen für Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung setzt grundsätzlich ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung voraus.

Übungsleiter, die in Sportvereinen und dergleichen regelmäßig tätig sind, verrichten ihre Tätigkeit grundsätzlich weisungsgebunden und sind in das Unternehmen (hier z. B. den Sportverein) eingegliedert. Sie gehören daher in aller Regel zu den abhängig Beschäftigten.

1.1 Steuerfreie Übungsleiterpauschale

Sofern Übungsleiter nur Einkünfte im Rahmen der steuerfreien Aufwandsentschädigung erhalten (seit 2021: 3.000 EUR jährlich), liegt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor.[1] Es tritt keine Versicherungspflicht ein.

1.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Wird der steuerfreie Betrag (seit 2021: jährlich 3.000 EUR, monatlich 250 EUR) allerdings überschritten, ist zu prüfen, ob es sich um eine sozialversicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 538 EUR monatlich nicht übersteigt. Insgesamt ergibt sich also eine Entgeltgrenze von 788 EUR monatlich (250 EUR steuerfreie Aufwandsentschädigung + 538 EUR Geringfügigkeitsgrenze). Der Arbeitgeber (also der Sportverein) muss Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung i. H. v. 13 % des Arbeitsentgelts zahlen, sofern der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Außerdem fallen Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % aus dem Arbeitsentgelt an, sofern sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen. Andernfalls ist der Arbeitnehmer auch in der geringfügig entlohnten Übungsleiter-Beschäftigung rentenversicherungspflichtig mit der Konsequenz, dass Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe des regulären Beitragssatzes von 18,6 % zu zahlen sind; von denen der Arbeitgeber allerdings 15 % und der Arbeitnehmer nur 3,6 % zu übernehmen hat.

Werden mehrere Tätigkeiten als Übungsleiter nebeneinander ausgeübt, sind diese Tätigkeiten für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zusammenzurechnen.[1]

2 Unfallversicherung

Der gesetzliche Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) für nahezu alle Sportvereine, Sportverbände und sonstige Organisationen des Sports ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Die Beschäftigten im Sport sind bei der VBG gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert.

3 Selbstständige Übungsleiter

Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Übungsleiter ist der Grad der Abhängigkeit vom Verein zu beachten. Findet die Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung statt, handelt es sich nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Merkmale dazu sind:

  • Der Übungsleiter legt überwiegend selbst Dauer, Lage und Inhalte des Trainings fest, und
  • stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen Beauftragten des Vereins ab.

Je geringer der zeitliche Aufwand des Übungsleiters und je geringer seine Vergütung ist, desto mehr spricht für seine Selbstständigkeit. Je größer dagegen der zeitliche Aufwand und je höher die Vergütung (Entgelt) des Übungsleiters ist, desto mehr spricht für eine Eingliederung in den Verein und für eine abhängige Beschäftigung. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen auch vertraglich vereinbarte Ansprüche auf durchgehende Bezahlung bei Urlaub oder Krankheit sowie Ansprüche auf Weihnachtsgeld oder vergleichbare Leistungen. Die Entscheidung ist jeweils nach den Merkmalen des Einzelfalls unter Gesamtwürdigung aller vorliegenden Umstände zu treffen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich auch zur Statusfeststellung von Übungsleitern im GR v. 1.4.2022 positioniert.

In der Praxis sind Übungsleiter im Regelfall nicht selbstständig. Sie erfüllen die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung sehr häufig im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung.

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