Kurzbeschreibung

Musterbetriebsvereinbarung zur Regelung der Torkontrollen beim Betreten und Verlassen des Betriebsgeländes.

Vorbemerkung

Das Bundesarbeitsgericht hält Torkontrollen für grundsätzlich zulässig und per Betriebsvereinbarung regelbar[1]). Die Betriebsvereinbarung muss die Intensität der Kontrolle in ein angemessenes Verhältnis zum Anlass, insbesondere zur wirtschaftlichen Gefährdung des Unternehmens, setzen. Vor allem der Umgang mit elektronischen Kontrollen rückt in jüngerer Zeit unter datenschutzrechtlichen Aspekten zunehmend in den Fokus.

Kontrollen der Mitarbeiter vor allem beim Verlassen des Betriebsgeländes sind seit jeher verbreitet. Sie dienen zum einen der Diebstahlprävention und ergänzen zum anderen als Interventionsmaßnahme zumeist elektronische Überwachungssysteme, wie Videoüberwachung oder Warensicherungen.

Je eigenständiger und unüberwachbarer Mitarbeiter auf dem Werks- oder Betriebsgelände mit hohen, insbesondere gegenständlich kleinen, leicht transportablen Wertgegenständen des Unternehmens umgehen, desto engmaschiger erfolgt in der Regel die Kontrolle. Differenzierungen nach Tätigkeitsbereich, ob Produktion oder Verwaltung, sind zulässig.

Durchgeführt werden Torkontrollen zumeist punktuell, entweder aufgrund eines Zufallsgenerators oder stichprobenhaft, durch Personal individuell ausgewählt.

Mit der zunehmenden Technisierung steigt auch die Intensität der Kontrolle. Neben einer optischen Inaugenscheinnahme mitgeführter Rucksäcke oder Taschen und/oder einer Leibesvisitation kommen zunehmend elektronische Metall- oder Körperscans zum Einsatz. Hierdurch werden Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der kontrollierten Mitarbeiter vertieft.

Betriebsvereinbarung zu Torkontrollen

Zwischen

................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -

und

................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats]

vertreten durch den/die Betriebsratsvorsitzenden

................................................

- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Regelung der Torkontrollen getroffen:

Präambel

Mit dieser Betriebsvereinbarung verfolgen Arbeitgeber und Betriebsrat das gemeinsame Ziel, Diebstähle im Betrieb zulasten des Betriebs und damit auch aller Mitarbeiter zu verhindern. Dabei soll die Intensität der Kontrolle so gering wie möglich gehalten und jedwede Form von Diskriminierung vermieden werden.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ............. tätigen Mitarbeiter.

VARIANTEzur Beschränkung auf einzelne Bereiche

Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Abteilungen [Produktion .............].

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, gegenüber den leitenden Angestellten eine Kontrolle anzuordnen und durchzuführen, die dem hier Vereinbarten entspricht und die Einbeziehung der leitenden Angestellten in nach einem Zufallsprinzip durchgeführte Torkontrollen zulässt.[1]

VARIANTEzur Einbeziehung leitender Angestellter, falls ein Sprecherausschuss besteht

Der Arbeitgeber wird gegenüber den leitenden Angestellten mit dem Sprecherausschuss eine Richtlinie mit unmittelbarer und zwingender Wirkung vereinbaren, in welcher die Parteien vereinbaren, leitende Angestellte einer Kontrolle zu unterziehen, die dem hier Vereinbarten entspricht und z.B. die Einbeziehung der leitenden Angestellten in nach einem Zufallsprinzip durchgeführte Torkontrollen zulässt.[2]

§ 2 Torkontrolle

  1. Der Arbeitgeber darf Torkontrollen durchführen.
  2. Kontrollen finden an beiden Ausgängen des Werksgeländes (Tor 1 und Tor 2) statt. Mitarbeiter dürfen das Werksgelände außer in Notfällen nur durch diese beiden Tore betreten und verlassen. Sie haben dabei das Drehkreuz zu passieren.[3] Die Mitarbeiter sind hierbei verpflichtet, sich vor dem Passieren des Drehkreuzes durch Vorhalten des persönlichen Identitätsausweises vor das dort angebrachte Lesegerät zu identifizieren.
  3. Das Drehkreuz ist während der Betriebszeiten nach Freigabe durch Vorhalten des persönlichen Identitätsausweises in der Regel frei beweglich. Nach Auswahl durch einen elektronischen Zufallsgenerator sperrt das Kreuz jedoch von Zeit zu Zeit nach Vorhalten des Werksausweises den Durchgang. In diesen Fällen muss sich der zufällig ausgewählte Mitarbeiter einer Kontrolle unterziehen.
  4. Die Kontrolle findet durch die am jeweiligen Werkstor eingesetzten Mitarbeiter des Wachschutzes statt. Die Kontrolle ist im Pförtnerraum durchzuführen. Der Raum muss hierbei im Rahmen der baulichen Gegebenheiten von außen einsehbar sein. Weder darf die Tür abgeschlossen, noch das Fenster zugehangen werden.
  5. Der zu kontrollierende Mitarbeiter hat dem Mitarbeiter des Werkschutzes Einblick in sämtliche mitgeführten Handtaschen, Aktentaschen, Rucksäcke, Koffer etc. zu gewähren.
  6. Hat der Mitarbeiter des Werkschutzes einen begründeten Verdacht, darf er den M...

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