Zwischen

................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -

und

................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats]

vertreten durch den/die Betriebsratsvorsitzenden

................................................

- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Regelung der Torkontrollen getroffen:

Präambel

Mit dieser Betriebsvereinbarung verfolgen Arbeitgeber und Betriebsrat das gemeinsame Ziel, Diebstähle im Betrieb zulasten des Betriebs und damit auch aller Mitarbeiter zu verhindern. Dabei soll die Intensität der Kontrolle so gering wie möglich gehalten und jedwede Form von Diskriminierung vermieden werden.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ............. tätigen Mitarbeiter.

VARIANTEzur Beschränkung auf einzelne Bereiche

Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Abteilungen [Produktion .............].

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, gegenüber den leitenden Angestellten eine Kontrolle anzuordnen und durchzuführen, die dem hier Vereinbarten entspricht und die Einbeziehung der leitenden Angestellten in nach einem Zufallsprinzip durchgeführte Torkontrollen zulässt.[1]

VARIANTEzur Einbeziehung leitender Angestellter, falls ein Sprecherausschuss besteht

Der Arbeitgeber wird gegenüber den leitenden Angestellten mit dem Sprecherausschuss eine Richtlinie mit unmittelbarer und zwingender Wirkung vereinbaren, in welcher die Parteien vereinbaren, leitende Angestellte einer Kontrolle zu unterziehen, die dem hier Vereinbarten entspricht und z.B. die Einbeziehung der leitenden Angestellten in nach einem Zufallsprinzip durchgeführte Torkontrollen zulässt.[2]

§ 2 Torkontrolle

  1. Der Arbeitgeber darf Torkontrollen durchführen.
  2. Kontrollen finden an beiden Ausgängen des Werksgeländes (Tor 1 und Tor 2) statt. Mitarbeiter dürfen das Werksgelände außer in Notfällen nur durch diese beiden Tore betreten und verlassen. Sie haben dabei das Drehkreuz zu passieren.[3] Die Mitarbeiter sind hierbei verpflichtet, sich vor dem Passieren des Drehkreuzes durch Vorhalten des persönlichen Identitätsausweises vor das dort angebrachte Lesegerät zu identifizieren.
  3. Das Drehkreuz ist während der Betriebszeiten nach Freigabe durch Vorhalten des persönlichen Identitätsausweises in der Regel frei beweglich. Nach Auswahl durch einen elektronischen Zufallsgenerator sperrt das Kreuz jedoch von Zeit zu Zeit nach Vorhalten des Werksausweises den Durchgang. In diesen Fällen muss sich der zufällig ausgewählte Mitarbeiter einer Kontrolle unterziehen.
  4. Die Kontrolle findet durch die am jeweiligen Werkstor eingesetzten Mitarbeiter des Wachschutzes statt. Die Kontrolle ist im Pförtnerraum durchzuführen. Der Raum muss hierbei im Rahmen der baulichen Gegebenheiten von außen einsehbar sein. Weder darf die Tür abgeschlossen, noch das Fenster zugehangen werden.
  5. Der zu kontrollierende Mitarbeiter hat dem Mitarbeiter des Werkschutzes Einblick in sämtliche mitgeführten Handtaschen, Aktentaschen, Rucksäcke, Koffer etc. zu gewähren.
  6. Hat der Mitarbeiter des Werkschutzes einen begründeten Verdacht, darf er den Mitarbeiter auffordern, den Inhalt aller Taschen, einschließlich der Taschen der Kleidungsstücke, wie Jackentaschen, Hosentaschen oder Hemdtaschen, auszuleeren. Möchte der Mitarbeiter dem nicht Folge leisten, so hat der Mitarbeiter des Werkschutzes die Polizei zu verständigen.[4] Eine weitergehende Kontrolle darf allein durch sie durchgeführt werden.
  7. Jeder Mitarbeiter soll für alle im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Gegenstände, die er beim Verlassen des Werksgeländes bei sich führt, einen geeigneten Berechtigungsausweis mit sich führen. Diese Verpflichtung entfällt für diejenigen Gegenstände (Dienstlaptop, Diensthandy etc.), die als solche markiert sind. Diese werden lediglich protokollarisch aufgenommen.
  8. Hat der Werkschutz Zweifel an der Berechtigung des Mitsichführens der betrieblichen Gegenstände durch den Mitarbeiter, so fordert er den Mitarbeiter zur Herausgabe dieser Gegenstände auf. Kommt der Mitarbeiter der Bitte nach, so kann die Torkontrolle abgeschlossen werden. Sie ist zu protokollieren. Kommt der Mitarbeiter dieser Bitte nicht nach, so hat der Mitarbeiter des Werkschutzes die Polizei zu verständigen. Diese entscheidet über die Sicherstellung oder den Verbleib des Gegenstands.
  9. Über jede Kontrolle, gleichgültig, ob mit oder ohne Fund, hat der Werkschutz ein Protokoll anzufertigen. Hierfür ist Anlage X zu verwenden. Das Protokoll muss den Namen des Kontrollierten, die in Augenschein genommenen Taschen etc. sowie einbehaltene Gegenstände bezeichnen. Der Mitarbeiter des Werkschutzes muss das Protokoll mit ausgeschriebenem Namen und Datum unterzeichnen. Der kontrollierte Mitarbeiter soll das Protokoll unterzeichnen, wenn dies seiner Ansicht nach sachlich richtig ist. Verweigert der Mitarb...

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