In der Woche zwischen Ende der ersten Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands und der zweiten Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats fallen für den Wahlvorstand nur wenige Aufgaben an:

Bekanntgabe von Wahlausschreiben, Wählerliste und Wahlvorschlägen

Wurden Wahlausschreiben, Wählerliste und die zulässigen Wahlvorschläge nicht schon während der Wahlversammlung an geeigneten Orten oder ergänzend/ausschließlich über EDV bekannt gemacht, hat dies unverzüglich nach Ende der Wahlversammlung zu geschehen.[1]

Absage der Wahl

Wird bis zum Ende der ersten Wahlversammlung kein einziger gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet die Betriebsratswahl nicht statt. Anders als bei der regulären Wahl wird im zweistufigen wie im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren keine Nachfrist gesetzt. Der Wahlvorstand hat folglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen, dass keine Wahl stattfindet (§ 33 Abs. 5 WO BetrVG).

Einsprüche gegen die Wählerliste

Wie im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren können Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens, also seit der ersten Wahlversammlung, beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. Es gelten die Regeln wie im einstufigen Verfahren.[2] Der Wahlvorstand kann auch im zweistufigen Wahlverfahren eine Uhrzeit als genauen Ablauf der Frist am dritten Tag seit Erlass des Wahlausschreibens festlegen, § 41 Abs. 2, § 30 Abs. 2 Satz 1 WO BetrVG. Die Details dieser Regelung sind sehr unklar, dazu ausführlich oben 6.2.2.

Antrag auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe

Wahlberechtigte, die an der (zweiten) Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, können wie im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen.

Aus den gleichen Gründen wie im einstufigen Verfahren und wie im Briefwahlverfahren der regulären Wahl kann der Wahlvorstand auch verpflichtet sein, die Wahlunterlagen von sich aus zu versenden (§ 35 Abs. 1 Satz 3, § 24 WO BetrVG). Dies ist der Fall, wenn

  • der Wahlvorstand weiß, dass bestimmte Arbeitnehmer während der Zeit der Stimmabgabe vom Betrieb abwesend sein werden oder
  • wenn der Wahlvorstand für Betriebsteile oder Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, beschlossen hat, dass dort eine schriftliche Stimmabgabe zu erfolgen hat.

In beiden Fällen hat der Wahlvorstand die Unterlagen für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe vorzubereiten und dem Wahlberechtigten zu übergeben oder zu übersenden. Dies hat er in der Wählerliste zu vermerken.

Es gelten dieselben Regeln wie für das einstufige vereinfachte Wahlverfahren.[3]

[1] Dazu oben 4.3.1.
[2] S. o. 6.2.2
[3] Dazu oben 6.2.2 "Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe"

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