§ 13 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und § 5 Abs. 1 Satz 2 Sprecherausschussgesetz (SprAuG) bestimmen, dass die regelmäßigen Betriebsratswahlen zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses einzuleiten sind. "Einleitung" meint den Erlass des Wahlausschreibens (s. § 3 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG). Damit soll gewährleistet werden, dass eine Zuordnung von Arbeitnehmern nach § 18a BetrVG entweder zu den leitenden Angestellten oder zu den für die Betriebsratswahl relevanten Arbeitnehmern einheitlich für beide Wahlen möglich wird. Dies gilt selbstverständlich nur, wenn im Betrieb oder Unternehmen auch ein Sprecherausschuss für die leitenden Angestellten besteht.

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