Rz. 1

§ 19 JArbSchG regelt den Urlaubsanspruch und die Urlaubsdauer der jugendlichen Beschäftigten teilweise in Abweichung von den allgemeinen, sich aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ergebenden Bestimmungen.[1] Zweck der abweichenden Regelungen durch eine dem Alter des Jugendlichen entsprechende Gestaltung der Urlaubsdauer ist zum einen die grundsätzlich erhöhte Schutzbedürftigkeit und die gegenüber Erwachsenen noch erhöhte körperliche und geistige Regenerationsbedürftigkeit. Zum anderen will der Gesetzgeber dem Jugendlichen die mit dem Verlassen der Schule (insgesamt ca. 85 Ferientage pro Jahr) und dem Eintreten in die Berufswelt verbundene Zäsur erleichtern.[2]

 

Rz. 2

Obwohl Verstöße gegen die normierte Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubserteilung eine Ordnungswidrigkeit bzw. unter Umständen sogar eine Straftat darstellen (s. unter 7), ist die Urlaubsgewährung für Jugendliche dennoch keine öffentlich-rechtliche Pflicht, es handelt sich vielmehr um die Ausgestaltung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses im Wege einer gesetzlichen Bestimmung von Rechten und Pflichten des Arbeitgebers und des jugendlichen Arbeitnehmers. Demzufolge ist § 19 JArbSchG eine Norm des Privatrechts.[3]

[1] S. Zimmermann, § 1 BUrlG, Rz. 4.
[2] BT- Drucks. 7/2305 S. 31.
[3] Zutreffend Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 19 JArbSchG, Rz. 1; ErfK/Schlachter, 24. Aufl. 2024, § 19 JArbSchG, Rz. 1.

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