Rz. 1
§ 126 InsO ermöglicht dem Insolvenzverwalter, die soziale Rechtfertigung der bereits ausgesprochenen oder noch beabsichtigten Kündigungen in einem einheitlichen Beschlussverfahren überprüfen zu lassen.[1] Die Vorschrift ist auf alle Fälle einer betriebsbedingten Kündigung anwendbar, in denen ein Interessenausgleich nicht möglich ist; sie erfasst auch Kündigungen in Unternehmen mit bis zu 20 Arbeitnehmern oder einen Personalabbau, der noch keine Betriebsänderung i. S. v. §§ 111, 112 BetrVG darstellt.[2] § 126 InsO gilt sowohl für Beendigungs- als auch für Änderungskündigungen.[3]
Rz. 2
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts entfaltet nach § 127 InsO Bindungswirkung für die einzelnen Kündigungsschutzklagen der Arbeitnehmer. Das Verfahren nach § 126 InsO ist nicht praxistauglich und findet selten Anwendung.
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