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Nicht ausdrücklich geregelt ist hingegen das Verfahren der Berufung und Abberufung des Immissionsschutzbeauftragten. Auch wenn hierzu ausdrückliche Regelungen fehlen, erkennt die gesetzliche Regelung die besondere Schutzbedürftigkeit des Immissionsschutzbeauftragten an. Aus diesem Grund misst das Bundesarbeitsgericht eine Abberufung am Maßstab des § 315 BGB.[1]

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