Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Sonderzahlungen u. Entgeltfortzahlung, Einzelhandel, Niedersachsen, 03.12.1997 (AVE-Anfang: 01.01.1997; AVE-Ende: 31.12.1999)

Nummer: 15308.045

Klassifizierung: TV Sonderzahlungen u. Entgeltfortzahlung

Fachbereich: Einzelhandel

Tarifgebiet: Niedersachsen

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 03. Dezember 1997

Vorgänger: 15308.031

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1997
AVE Ende 31. Dezember 1999

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 69 vom 09. April 1998

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel

vom 17. März 1998

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Niedersachsen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge mit Wirkung vom 1. Januar 1997 mit den unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt:

c) Tarifvertrag über Urlaubsgeld, Sonderzuwendungen und Entgeltfortzahlung (ohne Zusatzvereinbarung)

vom 3. Dezember 1997

 

für den Einzelhandel im Land Niedersachsen in den Grenzen vom 1. Januar 1993,

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt mit folgenden Hinweisen und Einschränkungen:

 

Zu c):

Zu § 15: Soweit § 15 Nr. 1 Regelungen trifft, die den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. § 8 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes mindert, gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz

Unterzeichnet:

Niedersächsisches Sozialministerium

Tarifvertrag über Urlaubsgeld, Sonderzuwendung und Entgeltfortzahlung

vom 3. Dezember 1997

Zwischen dem

Unternehmerverband Einzelhandel Niedersachsen e.V.

und der

Deutschen Angestellten-Gewerkschaft

Landesverband Niedersachsen-Bremen

und der

Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen

Landesbezirksleitung Niedersachsen/Bremen

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

§§ 1 - 2 § 1 bis § 2

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Vertrag gilt:

räumlich: Für das Land Niedersachsen in den Grenzen vom 1.1.93.

fachlich: Für alle Betriebe des Einzelhandels.

persönlich: Für alle Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden (nachstehend Beschäftigte genannt). Ausgenommen sind alle Personen, die nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten.

§ 2

Diese Tarifvereinbarung umfaßt das Urlaubsgeld (§§ 3 bis 7), die Sonderzuwendungen (§§ 8 bis 13) und die Entgeltfortzahlung (§§ 15 und 16).

§§ 3 - 7 Urlaubsgeld

§ 3 Höhe des Urlaubsgeldes

Das Urlaubsgeld beträgt für:

 

1.

Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 55%, ab 1.1.1998 50% des am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltenden Tarifgehalts für Verkäufer (G II) im letzten Berufsjahr,

 

2.

jugendliche Beschäftigte und Auszubildende jeweils 50% der vorstehenden Sätze,

 

3.

Auszubildende über 18 Jahre zwei Drittel des Urlaubsgeldes nach Ziffer 1.

 

4.

Für Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis in der Zeit vom 1.8.1998 bis zum 31.12.1999 beginnt, beträgt das Urlaubsgeld für die Jahre 1999 und 2000 abweichend von Ziffer 2. und 3. 50% der jeweiligen individuellen Ausbildungsvergütung.

 

Ergänzend gilt die Zusatzvereinbarung vom 3.12.1997.

 

5.

Maßgebend für die Eingruppierung ist das Lebensalter zu Beginn des Kalenderjahres.

§ 4 Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte erhalten ein Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit. Die tatsächliche Arbeitszeit errechnet sich aus dem Durchschnitt der im laufenden Kalenderjahr bereits geleisteten Arbeitsstunden.

§ 5 Fälligkeit

 

1.

Das Urlaubsgeld ist auf Verlangen vor Urlaubsantritt zu zahlen, es wird fällig, wenn zumindest die Hälfte des dem Beschäftigten tariflich zustehenden Urlaubs gewährt wird.

 

2.

Wird Teilurlaub gewährt, so ist das volle Urlaubsgeld mit Beginn desjenigen Teilurlaubs fällig, in dessen Verlauf die Hälfte des Jahresurlaubs erreicht wird.

 

3.

Wird der Urlaub abgegolten, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

 

4.

Durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag kann ein anderer Fälligkeitstermin bestimmt werden.

§ 6 Zwölftelung und Rückzahlung

 

1.

Anspruchsberechtigte Beschäftigte erhalten für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit ein Zwölftel des Urlaubsgeldes gem. der §§ 3 und 4.

 

Beschäftigte, denen aus sonstigen Gründen nicht der volle tarifliche Jahresurlaub zusteht, erhalten Urlaubsgeld im Verhältnis ihres Urlaubsanspruchs zum tariflichen Jahresurlaub. Soweit Beschäftigte allerdings vom früheren Arbeitgeber Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung erhalten haben, gilt die Zwölftelungsregelung gemäß Ziffer 1.

 

2.

Bereits als Urlaubsgeld gezahlte höhere Beträge sind als Gehalts- und Lohnvorschuß zurückzuzahlen.

 

3.

Gehört der Beschäftigte dem Betrieb nicht länger als sechs Monate ununterbrochen an, so hat er das Urlaubsgeld in voller Höhe als Gehalts- bzw. Lohnvorschuß zurückzuzahlen.

§ 7 Anrechnung anderer Leistungen

Bisher aus Anlaß des Urlaubs ...

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