Tantiemen sind ebenso wie andere Gewinnbeteiligungen lohnsteuerpflichtig und damit auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Tantiemen sind als Einmalzahlung grundsätzlich dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Bei Überschreitung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze ist eine anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze zu berechnen. Bei Zahlung in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. ist ggf. die Märzklausel anzuwenden.

Rückzahlung von Tantiemen

Sind Tantiemen zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis bis zu einem vereinbarten Stichtag gekündigt wird oder durch Kündigung endet, so werden auch die entrichteten Beiträge erstattet, wenn die Tantiemen zurückgefordert werden. Dies gilt nicht, soweit die Tantiemen bereits für die Berechnung von Entgeltersatzleistungen berücksichtigt wurden.

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