Zur Abgeltung der nicht als Vorsorgeaufwendungen abziehbaren Sonderausgaben wird ein Pauschbetrag von 36 EUR pro Arbeitnehmer angesetzt. Er ist nur in die Lohnsteuertabellen der Steuerklassen I–V eingearbeitet.

Was zu den "anderen" Sonderausgaben zählt

Durch den Sonderausgaben-Pauschbetrag sind folgende Aufwendungen des Arbeitnehmers abgegolten:

  • Unterhaltsleistungen an den im Inland (ggf. auch in der EU und im EWR) wohnenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
  • Renten und dauernde Lasten,
  • bestimmte Zahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs,
  • Kirchensteuer,
  • Kinderbetreuungskosten[1],
  • Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung,
  • Schulgeld,
  • Aufwendungen für steuerbegünstigte Zwecke, wie Spenden und Mitgliedsbeiträge.

Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung bei höheren Aufwendungen

Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen im Kalenderjahr voraussichtlich den Sonderausgaben-Pauschbetrag i. H. v. 36 EUR, kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt einen Freibetrag für den Lohnsteuerabzug als ELStAM beantragen.[2]

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