Rz. 14

Die Übernahme von Fahrkosten

  • zur ambulanten Behandlung (Satz 3) und
  • für Krankentransporte (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)

bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Fahrkosten sind auch dann zu übernehmen, wenn der Leistungsantrag vor der Fahrt zu Unrecht abgelehnt wurde (BSG, Urteil v. 13.12.2016, B 1 KR 2/16 R). Genehmigungspflichtige Verordnungen sind der Krankenkasse frühzeitig vorzulegen (§9 Satz 1 KT-RL). Dauer und Umfang (z. B. Transportmittel, Hin- und Rückfahrt) werden von der Krankenkasse festgelegt (§ 9 Satz 2 KT-RL). Der Leistungsantrag hat damit eine konstitutive Wirkung und ist ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal.

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