Rz. 22

§ 46 Satz 5 regelt einen möglichen früheren Beginn des Anspruchs auf Krankengeld für den Personenkreis der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherten selbstständig tätigen Künstler und Publizisten. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass § 46 Satz 5 in seinem Gesetzestext bezüglich des Personenkreises auf den nach Satz 3 verweist. Eigentlich müsste sich der Verweis in § 46 Satz 5 nicht auf § 46 Satz 3, sondern auf Satz 4 beziehen; der Gesetzgeber hat bei der Einführung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TVSG) zum 6.5.2019 übersehen, den Verweis zu ändern (vgl. Rz. 1).

Sowohl der Personenkreis der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherten selbstständig tätigen Künstler und Publizisten als auch der der sonstigen selbstständig tätigen Versicherten haben das Recht, entsprechend § 53 Abs. 6 einen Krankenkassentarif zu wählen, in dem das Krankengeld früher als vor dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Satz 4) beginnt. Damit beginnt dann das Stammrecht auf Krankengeld (Krankengeldanspruch) an dem im Wahltarif geltenden Tag. Diesen Tag bestimmt letztendlich die Satzung der jeweiligen Krankenkasse. Theoretisch könnte die Satzung der entsprechenden Krankenkasse bestimmen, dass der Krankengeldanspruch ab dem 28. Tag der Arbeitsunfähigkeit beginnt. Laut § 46 Satz 5 muss jedoch die Satzung für die selbstständig tätigen Künstler und Publizisten (nicht für sonstige selbstständig Tätige) so geregelt sein, dass der Krankengeldanspruch spätestens am 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit entsteht. So gibt es beispielsweise Krankenkassen, die den oben genannten Künstlern und Publizisten Krankengeld ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit bzw. ab dem 1. Tag einer stationären Behandlung zahlen.

Wählt der selbstständig tätige Künstler bzw. Publizist keinen Krankenkassentarif i. S. d. § 53 Abs. 6, entsteht der Krankengeldanspruch entsprechend § 46 Satz 4 erst am 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Die Versicherten mit Anspruch auf Krankengeld, die nicht zu den selbstständig tätigen Künstlern und Publizisten zählen, haben – wie oben beschrieben – auch ein Wahlrecht auf Krankengeld nach § 53 Abs. 6. Bei diesem Personenkreis muss die Satzung der jeweiligen Krankenkasse diesen Versicherten keinen Krankengeld-Wahltarif anbieten, bei dem der Krankengeldanspruch innerhalb von 3 Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. nach Beginn der stationären Behandlung beginnt.

Bezüglich der weiteren Ausgestaltung des Wahltarif-Krankengeldes wird auf die Kommentierung zu § 53 Abs. 6 verwiesen.

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