Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft. In den letzten 10 Jahren änderte sich der Gesetzestext zu § 46 zweimal – und zwar

  • durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung ab 23.7.2015.

    Bis zu dem Zeitpunkt lautete Satz 1 Nr. 2: "2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt." Durch das GKV-VSG wurde Satz 1 Nr. 2 grundlegend neu gefasst: "2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an."

    Nach Satz 1 fügte der Gesetzgeber ferner folgenden Satz neuen Satz 2 ein: "Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage."

    Dadurch wurde der bisherige Satz 2 Satz 3 und der bisherige Satz 3 Satz 4. In dem neuen Satz 4 musste deshalb der Gesetzgeber seinen Hinweis auf Satz "2" durch einen Hinweis auf Satz "3" ersetzen (Änderung der Angabe "2" durch "3").

  • durch Art. 1 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TVSG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) für die Zeit ab 11.5.2019.

    Hier wurde der heutige Satz 3 neu im Gesetzestext aufgenommen. Der bisherige Satz 3 wurde Satz 4, der bisherige Satz 4 Satz 5. Allerdings vergaß der Gesetzgeber, redaktionell im heutigen Satz 5 den Verweis auf Satz 3 durch einen Verweis auf Satz 4 (Änderung der Angabe "3" durch "4") zu ändern.

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