Rz. 53

In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ist die Leistung Haushaltshilfe genauso geregelt wie bei den anderen Krankenkassen; § 116 Abs. 2 der Satzung der landwirtschaftlichen Krankenkasse verweist nämlich hinsichtlich der Leistung "Haushaltshilfe" auf die Regelungen zu § 24h. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Rz. 6 bis 48 verwiesen.

Als Besonderheit gilt jedoch die sogenannte Betriebshilfe (§§ 111 ff. der Satzung der SVLFG). Es handelt sich hier um die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs. Der Grund für diese Leistung liegt darin, dass ein Arbeitsausfall bei den landwirtschaftlichen Arbeiten einen Betrieb vor ein großes Problem stellen kann (z. B. Ausfall beim Kühe melken oder beim Ernten von Gemüse und Obst).

Als landwirtschaftlicher Unternehmer gilt, wer ein auf Bodenbewirtschaftung betriebenes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt. Zu diesen Unternehmen zählen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG Unternehmen

  • der Landwirtschaft,
  • des Wein- und Gartenbaus,
  • der Forstbewirtschaftung,
  • der Teichwirtschaft und
  • der Fischzucht.

Darüber hinaus gelten als landwirtschaftliche Unternehmen

  • Binnenfischereien,
  • Imkereien und
  • Wanderschäfereien.

Voraussetzung ist, dass die Unternehmen eine gewisse Mindestgröße erreichen.

Mit der Betriebshilfe während der Schwangerschaft und Mutterschaft beschäftigt sich § 113 der Satzung der SVLFG. Dort heißt es (Stand 1.1.2024):

Zitat

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen oder

1. bei Frühgeburten,

2. bei Mehrlingsgeburten oder

3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des SGB IX ärztlich festgestellt wird

bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung wird der versicherten landwirtschaftlichen Unternehmerin Betriebshilfe erbracht, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum, für den Betriebshilfe in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Während der Schwangerschaft bis zum Beginn von sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung ist weitere Voraussetzung, dass Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist.

Anspruchsberechtigt ist nicht nur die landwirtschaftliche Unternehmerin als solche, wenn sie infolge Schwangerschaft bzw. Mutterschaft ausfällt. Aufgrund § 114 der Satzung erstreckt sich die Betriebshilfe auch auf den schwangerschafts- bzw. mutterschaftsbedingten Arbeitsausfall von

  1. dem versicherten mitarbeitenden Ehegatten des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers,
  2. dem versicherten mitarbeitenden Lebenspartner nach dem LPartG des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers,
  3. dem versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen, wenn dieser die Aufgaben des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers oder des Ehegatten oder des Lebenspartners nach dem LPartG des Unternehmers ständig wahrnimmt,
  4. im Unternehmen ständig beschäftigte Arbeitnehmerinnen oder mitarbeitende Familienangehörige, soweit die Weiterführung des Unternehmens ohne den Einsatz einer Betriebshilfe nicht sichergestellt ist.

Voraussetzung für den Anspruch auf Haushalts- oder/und Betriebshilfe ist, dass in dem "landwirtschaftlichen" Unternehmen keine Arbeiter/Angestellten oder mitarbeitenden Angehörigen dauerhaft beschäftigt sind, die anstelle der werdenden bzw. jungen Mutter die anfallenden Arbeiten übernehmen können.

Die Betriebshilfe umfasst alle Hilfen, die die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes zum Ziel haben.

In der Praxis benötigt die bisher den Haushalt und den Betrieb führende werdende oder junge Mutter wegen der oft anzutreffenden Verschmelzung von häuslicher und betrieblicher Einheit sowohl gleichzeitig Haushaltshilfe als auch Betriebshilfe. Die Betriebshilfe kann allerdings auch ohne die Haushaltshilfe beantragt werden – nämlich dann, wenn der mit landwirtschaftlichen Geräten nicht vertraute Ehegatte zwar den Haushalt weiterführen kann, nicht aber den landwirtschaftlichen Betrieb.

 

Rz. 54

Grundsätzlich wird von der landwirtschaftlichen Krankenkasse für die Betriebshilfe eine Ersatzkraft (Betriebshelfer) gestellt. Es handelt sich hierbei um Ersatzkräfte von Trägerorganisationen (z. B. Maschinenring, Betriebshilfedienst), mit denen der landwirtschaftliche Sozialversicherungsträger auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeitet und die direkt mit den landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern abrechnen.

Wenn keine Ersatzkraft gestellt werden kann oder wenn ein Grund besteht, davon abzusehen (z. B. Sonderkulturen, mit deren Pflege die zur Verfügung stehenden Ersatzkräfte nicht vertraut sind, oder wenn nur ein stundenweiser Einsatz erforderlich ist), können die Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft erstattet werden. Hierbei gelten Höchstbeträge.

Weitere Einzelheiten regeln die §§ 111 ff. der Satzung der SVLFG.

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