Rz. 15

Abs. 2 enthält einen abschließenden Katalog der Orte, an denen Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erbracht werden können.

Nach § 1 Abs. 4 Satz AKI-RL erhalten Versicherte außerklinische Intensivpflege an folgenden Orten:

  1. in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die Leistungen nach § 43 SGB XI erbringen,
  2. in Einrichtungen i. S. d. § 43a Satz 1 i. V. m. § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI oder Räumlichkeiten i. S. d. § 43a Satz 3 i. V. m. § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI,
  3. in einer Wohneinheit i. S. d. § 132l Abs. 5 Nr. SGB V oder
  4. im Haushalt der oder des Versicherten oder in dem Haushalt der Familie der oder des Versicherten oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, in Schulen, in Kindertagesstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen.

2.6.1 Vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Satz 1 Nr. 1)

 

Rz. 16

Als Leistungsort kommen zunächst vollstationäre Pflegeeinrichtungen i. S. v. § 71 Abs. 2 SGB XI, die Leistung nach § 43 SGB XI erbringen, in Betracht. Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach § 42 SGB XI, die noch im Entwurf des Gesetzes ebenfalls als geeigneter Ort definiert worden waren, sind im Gesetz nicht mehr als Ort der Leistungserbringung von außerklinischer Intensivpflege vorgesehen. Die aktuelle Fassung der Norm beruht auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss). Der Ausschluss sah einen zusätzlichen Anspruch auf Erbringung von außerklinischer Intensivpflege in Kurzzeitpflegeeinrichtungen als nicht erforderlich an, da die Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen nicht zwingend auf Dauer ausgelegt sei, sodass in diesen Einrichtungen die Versorgung auch vorübergehend erfolgen könne. Zudem seien Einrichtungen der Kurzzeitpflege zumeist nicht auf eine hochspezialisierte Versorgung der außerklinischen Intensivpflege vorbereitet (BT-Drs. 19/20720 S. 55). Vgl. im Übrigen näher zur Sonderregelung in Abs. 3 Rz. 29.

2.6.2 Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Satz 1 Nr. 2)

 

Rz. 17

Leistungsort kann auch eine vollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen nach § 43a Satz 1 und 3 i. V. m. § 71 Abs. 4 Nr. 1 oder § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI sein, in der Leistungen der Eingliederungshilfe für den pflegebedürftigen Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen. Eine stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist schon nach geltendem Recht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 8 ein geeigneter Ort für häusliche Krankenpflege (vgl. zuvor bereits BSG, Urteil v. 18.2.2016, B 3 P 2/14 R, Rz. 25). Die Regelung stellt klar, dass außerklinische Intensivpflege auch in derartigen Einrichtungen erbracht werden kann.

2.6.3 Intensivpflege-Wohneinheiten (Satz 1 Nr. 3)

 

Rz. 18

Mit der Neuregelung ist ein weiterer Leistungsort in Form der Wohneinheit gemäß § 132l Abs. 5 Nr. 1 geschaffen worden. Der Leistungserbringer der außerklinischen Intensivpflege betreibt (auch) eine Wohneinheit für mindestens 2 Versicherte, die derartige Leistungen in Anspruch nehmen. Er kann diese Leistungen nur erbringen, wenn er mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einen Vertrag nach § 132l Abs. 5 geschlossen hat, dem die Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 zugrunde liegen. Der Leistungserbringer ist gemäß § 132l Abs. 5 Satz 4 verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement durchzuführen und an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen durch den Medizinischen Dienst nach § 275b teilzunehmen. § 132l Abs. 8 verpflichtet die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich eine Liste der Leistungserbringer zu erstellen, mit denen Verträge nach Abs. 5 bestehen und diese barrierefrei auf einer eigenen Internetseite zu veröffentlichen.

2.6.4 Haushalt, Familie und sonstige geeignete Orte (Satz 1 Nr. 4)

 

Rz. 19

Außerklinische Intensivleistungen können wie bereits bisher in der eigenen Häuslichkeit (Haushalt, Familie) erbracht werden. Die Norm verwendet hier Begrifflichkeiten, die bereits durch das GKV-WSG in § 37 Abs. 1 als Leistungsort genannt werden. Insofern kann auf die Kommentierung dort (Rz. 6 ff.) verwiesen werden. Die Aufzählung der sonst geeigneten Orte (betreute Wohnform, Schule, Kindergärten, Werkstatt für behinderte Menschen) ist nicht abschließend. Zur Auslegung kann auf die Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie - HKP-RL veröffentlicht auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses im Internet, abgerufen am 9.3.2021, unter www.g-ba.de/downloads/62-492-2307/HKP-RL_2020-09-17_ik-2020-12-05.pdf) zurückgegriffen werden. Voraussetzung ist nach deren § 1 Abs. 2, dass es sich um einen Ort handeln muss, an denen sich die oder der Versicherte dauerhaft oder regelmäßigen wiederkehrend aufhält und an denen eine qualitätsgesicherte Intensivpflege zuverlässig durchgeführt werden kann und für die Erbringung der einzelnen Maßnahmen geeignete räumliche Verhältnisse vorliegen (z. B. im Hinblick auf hygienische Voraussetzungen, Wahrung der Intimsphäre, Beleuchtung u.ä.). Die adäquate medizinische und pflegerische Versorgung muss kontinuierlich im Pflegealltag gewährleistet sein, weil Versorgungslücken zu schweren, auch lebensbedrohlichen Konsequenzen für den Versi...

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