Rz. 16

Invalidenrenten einschließlich Invalidenvollrenten und Dienstbeschädigungsvollrenten sowie Bergmannsinvalidenrenten, auf die nach dem Recht der ehemaligen DDR am 31.12.1991 ein Anspruch bestand, werden seit 1992 als EU-Rente oder BU-Rente nach dem SGB VI gezahlt (Umwertungsrenten). Die Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 4 AAÜG wurden zum 31.12.1991 geschlossen. Ohne Feststellung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erfolgt/e die Umwertung allein nach dem Hinzuverdienst (§ 302a SGB VI). Betroffen sind lediglich Restfälle; trifft nämlich eine Umwertungsrente wegen Erwerbsunfähigkeit erstmals nach dem 31.12.1991 mit einem Anspruch auf Alg zusammen, ruht der Anspruch auf Alg gemäß Abs. 1 Nr. 3. Das galt bis 31.12.2004 auch für die frühere Arbeitslosenhilfe.

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