Alternativ besteht in vielen Fällen die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer. Für Saisonarbeiter in der Land- und Forstwirtschaft kann der Arbeitslohn mit 5 % pauschaliert werden.[1] Die Pauschalierung ist aber nur zulässig, wenn die Aushilfskraft
- in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig ist,
- ausschließlich typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt,
- nicht mehr als 180 Tage im Kalenderjahr für den Arbeitgeber tätig wird,
- keine land- und forstwirtschaftliche Fachkraft ist,
- nur Arbeiten ausführt, die nicht ganzjährig anfallen und
- der Stundenlohn 19 EUR[2] (bis 2022: 15 EUR) nicht übersteigt.
Die Pauschalsteuer wird i. d. R. vom Arbeitgeber getragen, kann aber auf den Saisonarbeiter abgewälzt werden.[3]
Für Aushilfskräfte und Teilzeitbeschäftigte außerhalb der Land- und Forstwirtschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnsteuer mit 25 % (bei kurzfristiger Beschäftigung), 20 % oder 2 % (bei geringfügig entlohnter Beschäftigung) pauschaliert werden.
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