Alternativ besteht in vielen Fällen die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer. Für Saisonarbeiter in der Land- und Forstwirtschaft kann der Arbeitslohn mit 5 % pauschaliert werden.[1] Die Pauschalierung ist aber nur zulässig, wenn die Aushilfskraft

  • in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig ist,
  • ausschließlich typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt,
  • nicht mehr als 180 Tage im Kalenderjahr für den Arbeitgeber tätig wird,
  • keine land- und forstwirtschaftliche Fachkraft ist,
  • nur Arbeiten ausführt, die nicht ganzjährig anfallen und
  • der Stundenlohn 19 EUR[2] (bis 2022: 15 EUR) nicht übersteigt.

Die Pauschalsteuer wird i. d. R. vom Arbeitgeber getragen, kann aber auf den Saisonarbeiter abgewälzt werden.[3]

Für Aushilfskräfte und Teilzeitbeschäftigte außerhalb der Land- und Forstwirtschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnsteuer mit 25 % (bei kurzfristiger Beschäftigung), 20 % oder 2 % (bei geringfügig entlohnter Beschäftigung) pauschaliert werden.

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