Ausländische Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die in Deutschland beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der inländischen Sozialversicherungspflicht.

Mit Ausnahme der Unfallversicherung besteht diese Versicherungspflicht aber dann nicht, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahrs nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage umfasst und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit in diesem Sinne liegt nicht vor bei

  • Schülern,
  • Studenten,
  • Hausfrauen[1],
  • Rentnern.

Die entsprechenden Nachweise müssen in den Lohnunterlagen in deutscher Übersetzung vorgehalten werden.

Übt ein ausländischer Arbeitnehmer in seinem Heimatland eine hauptberufliche Beschäftigung aus, ist er in einer befristeten Beschäftigung in Deutschland nur versicherungsfrei, wenn er in dieser Zeit bezahlten Urlaub hat. Die Prüfer der Rentenversicherung erkennen bei einer Betriebsprüfung regelmäßig nur bezahlten Urlaub von maximal 4 Wochen an. Bei einer längeren Aushilfsbeschäftigung ist ggf. ein besonderer Nachweis (z. B. über den Urlaub von 2 Kalenderjahren) erforderlich.

 
Hinweis

Unbezahlter Urlaub

Arbeitnehmer mit unbezahltem Urlaub gelten immer als berufsmäßig beschäftigt und sind damit versicherungspflichtig.

[1] BE v. 5/6.7.2005: TOP 5.

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