Eine weitere Vereinfachung bewirkt eine gesetzliche Kleinbetragsregelung.[1] Sachbezüge, die nach Anrechnung etwaiger vom Arbeitnehmer gezahlter Entgelte im Kalendermonat nicht mehr als 50 EUR betragen, sind lohnsteuerfrei.

Im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze sind z. B. begünstigt:

  • Rabatte, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses von dritter Seite erhält,
  • Gutscheine und Geldkarten bis 50 EUR, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind,[2]
  • die unentgeltliche Bewirtung bei lohnsteuerpflichtigen Geschäftsleitungssitzungen,
  • die Gewährung von Versicherungsschutz bei einer Kranken- oder freiwilligen Unfallversicherung,[3]
  • die Gewährung von Jobtickets im Rahmen einer Barlohnumwandlung und
  • Sachgeschenke des Arbeitgebers, etwa ein Buch oder eine CD, auch wenn diese ohne besonderes persönliches Ereignis des Arbeitnehmers gewährt werden.

Ausschluss von der Sachbezugsfreigrenze

Wie beim Bewertungsabschlag von 4 % sind geldwerte Vorteile von der Kleinbetragsregelung ausgenommen,

  • die in der Überlassung eines Dienstwagens bestehen,
  • für die amtliche Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung bestehen und
  • für Belegschaftsrabatte, für die bereits bisher der günstigere Rabattfreibetrag von 1.080 EUR in Anspruch genommen werden darf.[4]
[2] S. Abschn. 2.3.3.
[3] S. Abschn. 2.3.4.

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