Als weitere Variante einer Probezeitvereinbarung kommt der Abschluss eines befristen Arbeitsvertrags mit vorgeschalteter Probezeit in Betracht. Für den befristeten Arbeitsvertrag gelten die allgemein gültigen Bestimmungen zur Befristung. Während des Laufs einer Befristung ist der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung regelmäßig ausgeschlossen. Eine Probezeit und damit vorzeitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit muss daher einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart sein.

Gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG darf die Probezeit bei einem befristeten Arbeitsvertrag allerdings nicht pauschal 6 Monate betragen, sondern muss im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Vorgaben, wann eine Probezeitvereinbarung im Verhältnis zur Befristungsdauer und zur Art der Tätigkeit steht, macht das Gesetz nicht. Die diesbezügliche Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Eine verhältnismäßige Probezeit nach der Dauer der Befristung dürfte mutmaßlich bei einem Viertel der vereinbarten Laufzeit liegen. Stellt sich heraus, dass die Probezeit unverhältnismäßig ist, so gilt die verkürzte Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 3 BGB nicht.

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