Zu den öffentlichen Kassen gehören neben den Kassen des Bundes, der Länder und der Gemeinden insbesondere auch

  • Kassen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften,
  • Ortskrankenkassen,
  • Landwirtschaftliche Krankenkassen,
  • Innungskrankenkassen und Ersatzkassen,
  • Kassen des Bundeseisenbahnvermögens,
  • Kassen der Deutschen Bundesbank,
  • Kassen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,
  • Kassen der Berufsgenossenschaften,
  • Kassen der Gemeindeunfallversicherungsverbände,
  • Kassen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen,
  • Kassen der Knappschaften und
  • die Unterstützungskassen der Postunternehmen.

Somit sind Kassen privatrechtlicher Unternehmen sonstiger nichtstaatlicher und kirchlicher Organisationen keine inländischen öffentlichen Kassen, auch wenn deren überwiegenden Einnahmen aus öffentlichen Mitteln stammen. Dies gilt auch für staatsnahe Unternehmen, die sich ggf. wirtschaftlich in öffentlicher Hand befinden. Eine öffentliche Kasse darf nicht mit dem Begriff der "öffentlichen Mittel" gleichgesetzt werden.

Das Vorliegen einer öffentlichen Kasse ist im Lohnsteuerrecht Voraussetzung für die Steuerfreiheit verschiedener Arbeitgeberleistungen, so z. B. bei Aufwandsentschädigungen, Reisekostenvergütungen, Trennungsentschädigungen, Umzugskostenvergütungen sowie Unterstützungen wegen Hilfsbedürftigkeit und Beihilfen im Krankheitsfall.

Ferner obliegen einer öffentlichen Kasse Arbeitgeberpflichten, falls sie aus Gründen der Rationalisierung und Vereinfachung für die Beschäftigten einer oder mehrerer anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Arbeitslohn auszahlt.

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