Kleine und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse werden sich dagegen fakultativ auf folgende Informationen beschränken können:[1]

  • Eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens
  • Eine Beschreibung der Unternehmenspolitik
  • Die wichtigsten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen des Unternehmens sowie Maßnahmen zur Ermittlung, Überwachung, Verhinderung, Minderung oder Behebung solcher Auswirkungen
  • Die wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, und ihre Handhabung
  • Sämtliche Schlüsselindikatoren, die für die genannten Informationen relevant sind

Diese Nachhaltigkeitsinformationen sollen sowohl zukunfts- und vergangenheitsbezogen, als auch quantitativ und qualitativ sein.

Die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, wie geistigem Kapital, geistigem Eigentum oder Know-how, ist ausdrücklich nicht gewollt.

[1] Art. 19a Abs. 6 Unter-Abs. 1 Buchst. a-e CSRD bzw. § 289d Satz 1 Nr. 1-5 HGB-E.

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