Auf das Bedürfnis von "Sicherheit" zahlt insbesondere die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen ein.

Oftmals werden diese dann für beide Seiten, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, verlängert. Je nach Lage des Arbeitsmarkts kann die Verlängerung der arbeitgeberseitigen Kündigungsfristen für Mitarbeiter interessant sein.

Eine entsprechende einzelvertragliche Verlängerung ist rechtlich möglich.

Die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen darf jedoch nicht wesentlich von den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen, was auch in den Bestimmungen des § 622 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 BGB zum Ausdruck kommt. Der Gesetzgeber wollte den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit geben, längere Kündigungsfristen zu vereinbaren, die für beide Parteien gelten. Wenn der Arbeitgeber eine vorformulierte Kündigungsfrist verwendet, die die Vorgaben von § 622 Abs. 6 und § 15 Abs. 5 TzBfG einhält, aber wesentlich länger ist als die gesetzliche Regelfrist von § 622 Abs. 1 BGB, muss im Einzelfall geprüft werden, ob diese verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers darstellt. Hierbei werden alle Umstände des Einzelfalls und das Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG berücksichtigt. Es werden auch die Vorteile, die der Arbeitnehmer an anderer Stelle im Vertrag erhalten hat und mit der längeren Kündigungsfrist zusammenhängen, in die Abwägung einbezogen.

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