Sofern ein in der Hauptbeschäftigung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung bereits versicherungsfreier Arbeitnehmer eine geringfügig entlohnte Nebentätigkeit aufnimmt, bleibt diese Nebenbeschäftigung in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, weil eine Zusammenrechnung mit der versicherungsfreien Hauptbeschäftigung nicht zulässig ist. Allerdings muss der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für den Minijob entrichten.

Ist die Hauptbeschäftigung aufgrund der Tätigkeit als Beamter versicherungsfrei und werden daneben eine oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind Besonderheiten zu beachten.[1]

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