Da der Mediator keinerlei eigene Entscheidungskompetenz hat, kommt der Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmtheit der Konfliktparteien eine besondere Bedeutung zu. Nur Medianden, die selbstbestimmt und aktiv an der Mediation partizipieren, können eine eigene Lösung finden. Die Autonomie der Konfliktparteien ist Leitgedanke einer jeden Mediation. Daher wird der Mediator auch zu keinem Zeitpunkt eigene Vergleichs- oder Lösungsvorschläge einbringen. Entsteht beim Mediator der Eindruck, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation der Konfliktparteien nicht möglich oder eine Einigung nicht zu erwarten ist, kann der Mediator die Mediation beenden, vgl. § 2 Abs. 5 des Mediationsgesetzes. Als Beispiele werden in der Gesetzesbegründung schwere psychische Erkrankungen oder schwere Suchtabhängigkeit genannt.

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