Der Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person, vgl. § 1 Abs. 2 Mediationsgesetz. Mit Unabhängigkeit ist nach der Begründung des Gesetzgebers gemeint, dass der Mediator keinerlei Weisungen einer Mediationspartei unterliegen darf. Zudem hat der Mediator – anders als z. B. ein Richter oder Schlichter – keinerlei eigene Entscheidungskompetenz, was die Inhalte einer Mediation bzw. eines Mediationsergebnisses betrifft.

Die Neutralität verpflichtet einen Mediator zu einer unparteilichen Verhandlungsführung und Gleichbehandlung der Konfliktparteien. Als Ausdruck der Neutralität sind auch die umfassenden Tätigkeitsbeschränkungen, die in § 3 Mediationsgesetz geregelt sind, zu verstehen.

Nicht im Gesetz verankert, aber allgemein als Grundsatz anerkannt, ist die über die Neutralität hinausgehende Verpflichtung eines Mediators zur Allparteilichkeit. Dies betrifft die Haltung gegenüber den Medianden. Der Mediator begegnet allen Konfliktparteien gleichermaßen mit Empathie und Wertschätzung und unterstützt diese dabei, ihre Interessen in das Mediationsverfahren einzubringen. Dadurch kann Vertrauen zum Mediator und in das Mediationsverfahren entstehen.

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