Die vom Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitslohn gewährten Einmalzahlungen werden bei der Beitragsberechnung grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden. Abweichend von diesem Grundsatz sind Einmalzahlungen jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn

  • die Einmalzahlung vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres gezahlt wird und
  • die versicherungspflichtige Beschäftigung bereits im Vorjahr bestanden hat und
  • die Einmalzahlung zusammen mit dem bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

Für bestehende Beschäftigungsverhältnisse kommt als Entgeltabrechnungszeitraum in diesen Fällen in der Regel der Dezember in Betracht. Dabei ist es unerheblich, ob für diesen Monat laufendes Arbeitsentgelt erzielt worden ist oder nicht. Hat die Beschäftigung bereits im Verlauf des Vorjahres geendet, wird das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugeordnet.

 
Achtung

Besonderheit in der Unfallversicherung

Eine Einmalzahlung ist für die Unfallversicherung stets dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem sie gezahlt wurde. Hier gilt ausschließlich das Zuflussprinzip.

Video: Einmalzahlung Besonderheiten der Märzklausel

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge