Die Korrektur eines fehlerhaften Lohnsteuerabzugs darf nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten hat. Allerdings muss der Arbeitgeber in diesen Fällen zur Vermeidung der Haftung eine entsprechende Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt richten, damit die Nachforderung des unterbliebenen Steuerabzugs beim Arbeitnehmer durch Einkommensteuerveranlagung oder durch Nachforderungsbescheid veranlasst werden kann. Eine Erstattung zu hoher Steuerabzugsbeträge an den Arbeitnehmer ist nur durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung möglich.

 
Praxis-Beispiel

Nachträgliche Änderung eines falschen Lohnsteuerabzugs

Im steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn in Nummer 3 der Lohnsteuerbescheinigung sind Beiträge an eine Direktversicherung i. H. v. 1.500 EUR enthalten, die der Arbeitgeber der Lohnbesteuerung unterworfen hat; die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge betragen 400 EUR. Die Versicherungsbeiträge sind jedoch in vollem Umfang steuerfrei.[1] Der Arbeitgeber erkennt den Fehler erst nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung und reicht beim Finanzamt eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung ein.

Ergebnis: Eine Berichtigung der Lohnsteuer-Anmeldung ist nicht zulässig. Die Korrektur kann ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgen. In diesem Fall bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer formlos, dass der mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelte steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn um 1.500 EUR überhöht ist. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kürzt das Finanzamt den Bruttoarbeitslohn um diesen Betrag, wodurch es zu einer Erstattung der vom Arbeitgeber zu Unrecht einbehaltenen Steuerbeträge kommt.

Korrekturpflicht seit 2017

Seit 2017 besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Korrektur von fehlerhaft übermittelten Daten.[2] Diese Korrekturnorm gilt nur für die bislang bereits geregelten Korrektur- bzw. Stornierungsgründe. Es ergibt sich keine weitergehende Korrekturmöglichkeit. Dies verhindert die unverändert gebliebene Vorschrift des § 41c Abs. 3 EStG, nach welcher der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden darf. Somit ist der Arbeitgeber dann zu einer Korrektur verpflichtet, wenn der Lohnsteuerabzug unverändert bleibt. Es erfolgt also nur eine Korrektur, wenn es sich um eine bloße Berichtigung eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes handelt.

 
Praxis-Beispiel

Falsche Eintragung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

Der vom Arbeitgeber gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wurde unrichtig in Nummer 15 bescheinigt.

Ergebnis: Da dies keine Auswirkung auf den Lohnsteuerabzug hat, ist die Lohnsteuerbescheinigung zu korrigieren.

 
Praxis-Beispiel

Fehler in der Eintragung von steuerfreiem Zuschuss

Der Arbeitgeber hat, z. B. aufgrund eines Wechsels des Lohnabrechnungsprogramms, den steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung in Nummer 24 zu niedrig bescheinigt. Nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung fällt dieser Fehler auf. Kann der Fehler korrigiert werden?

Ergebnis: Da die Bescheinigung des zutreffenden steuerfreien Zuschusses keine Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug oder den gezahlten Bruttoarbeitslohn hat, ist eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung zwingend vorzunehmen.[3]

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