Für Personenhandelsgesellschaften (und Partnerschaftsgesellschaften) ist das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v. 25.6.2021 zu beachten.

Mit dem neuen § 1a KStG wird Personenhandelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften und ihren Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich und demzufolge auch verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. § 1a KStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Antrag erstmals für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre gestellt werden kann.[1]

§ 1a Abs. 1 KStG enthält Regelungen zum persönlichen Anwendungsbereich des § 1a KStG, zur Antragstellung sowie den Rechtsfolgen der Option zur Körperschaftsbesteuerung.

In § 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KStG wird klargestellt, dass Vergütungen, die ein Gesellschafter von der optierenden Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezieht, steuerlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit[2] gehören.

§ 1a Abs. 3 Satz 7 EStG regelt, dass die optierende Gesellschaft als lohnsteuerlicher Arbeitgeber und der Gesellschafter als Arbeitnehmer gelten. Die optierenden Gesellschaften und ihre Gesellschafter werden insgesamt (lohn)steuerlich den Kapitalgesellschaften und ihren (ggf. beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern gleichgestellt. Es sind sämtliche Regelungen zur Erhebung der Lohnsteuer in den §§ 38 ff. EStG anzuwenden.

Die optierende Gesellschaft muss insbesondere für den oder die Gesellschafter Lohnkonten führen, den Lohnsteuerabzug auf die Vergütungen vornehmen und die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung übermitteln. Auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die sonstigen, nur für Arbeitnehmer geltenden steuerlichen (Sonder-)Regelungen sind zu berücksichtigen.

§ 1a Abs. 3 Satz 2 EStG stellt in den Nrn. 1 und 3 darüber hinaus klar, dass durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Leistungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter bei diesen zu Einkünften aus Kapitalvermögen[3] führen und grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 ff. EStG unterliegen. Entsprechendes gilt insbesondere für (fremdübliche) Tätigkeitsvergütungen und Vergütungen für gewährte Darlehen.

Eine zeitliche Bindungsfrist für die Optionsausübung ist nicht vorgesehen. Allerdings muss der Antrag zur Rückoption entsprechend den Regelungen zur Ausübung der Option zur Körperschaftsbesteuerung vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, ab dem die Besteuerung wieder nach dem Transparenzprinzip erfolgen soll.[4]

Der persönliche Anwendungsbereich der Option zur Körperschaftsbesteuerung wurde auf eingetragene Gesellschaften des bürgerlichen Rechts erweitert. Damit wird der bei Einführung der Option beabsichtigte Gleichlauf zwischen optionsberechtigen und einem Formwechsel i. S. d. § 25 UmwStG zugänglichen Rechtsformen beibehalten.[5]

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