Eine Beschäftigung mit anderen, ganzjährig anfallenden land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn diese nicht mehr als 25 % der Gesamtbeschäftigungsdauer betragen.[1] Diese Unschädlichkeitsgrenze bezieht sich auf ganzjährig anfallende land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Für andere land- und forstwirtschaftliche Arbeiten gilt sie nicht.

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