Rz. 65

Die in einem früheren Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr wahrgenommene Arbeitnehmerweiterbildung wird angerechnet. Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechtsvorschriften, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, können nur auf den Anspruch nach dem AWbG NW angerechnet werden, wenn sie dem Arbeitnehmer uneingeschränkt das Erreichen der in § 1 AWbG NW niedergelegten Ziele ermöglichen und die Anrechenbarkeit vorgesehen ist. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an einer betrieblich oder dienstlich veranlassten Bildungsveranstaltung frei, kann er davon bis zu 2 Tagen im Kalenderjahr auf den Freistellungsanspruch von 5 Tagen im Kalenderjahr anrechnen. Der Arbeitgeber muss die Anrechnung dem Arbeitnehmer mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitteilen.

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