Rz. 21

Die Rechtsprechung muss sich dabei immer wieder mit ausgefallenen Themen beschäftigen, die die Arbeitnehmer zum Inhalt ihrer Freistellung zum Bildungsurlaub wählen. So waren etwa folgende Themen von Weiterbildungsveranstaltungen Gegenstand von Gerichtsentscheidungen (alle abgelehnt):

  • Fachberaterlehrgang des Kleingärtnerverbands
  • Lehrveranstaltung, die der Schulung von Referenten dient, die ihrerseits in Weiterbildungsveranstaltungen unterrichten sollen[1]
  • Besichtigung von Kultur- und Geschichtsdenkmälern des Altertums in der damaligen Sowjetunion[2]
  • "Anlage und Pflege von Hecken in der freien Landschaft" eines Elektrotechnikers[3]
  • "Rund um den ökologischen Alltag für Krankenschwester"[4]
  • "Wann ist der Mann ein Mann?" auf der Insel Norderney[5]
  • "Mit dem Fahrrad auf Gesundheitskurs"[6]
  • "Architektur, Städtebau und aktuelle Situation in den neuen Bundesländern"[7]
  • "Das Meer – Ressource und Abfalleimer"[8]
  • Abschlussprüfung einer mehrjährigen Bildungsmaßnahme[9]
  • Rhetorik-Kurs für CNC-Maschinenführer[10]
  • "Selbsthilfeprojekte und Entwicklungszusammenarbeit am Beispiel der Region Rio de Janeiro" eines technischen Angestellten eines Zechenbetriebes, die während einer Brasilienreise durchgeführt wird und wesentlich aus Exkursionen, Rundfahrten und Besichtigungen besteht[11]
  • "Zur aktuellen politischen und sozialen Situation in Cuba" mit Flug nach Havanna[12]
  • "Misstraut den Grünanlagen – Von Mendelsohn zum Teufelsberg"[13]

Als zulässige Themen für Weiterbildungsveranstaltungen wurden dagegen anerkannt:

  • "Der Berg ruft nicht mehr – er kommt. Sanfter Alpentourismus"[14]
  • Rhetorik und Kommunikation für Frauen[15]
  • "Prag: Stadt der Medien" für Berufsberaterin[16]
  • "Europäischer Binnenmarkt und die Auswirkungen auf die Arbeitnehmerinteressen" in Brüssel für eine Angestellte der Zuckerindustrie[17]
  • Persönlichkeitstraining für einen Verkäufer in der Druckindustrie[18]
  • "Auf neuen Wegen mobil. Der Verkehr der Zukunft zwischen Fahrrad und Transrapid"[19]
  • "Stresserkennung und -bewältigung"[20]
  • "Nordsee – Müllkippe Europas?"[21]
  • Interessenvertretung in Betrieb und Gesellschaft[22]
  • "Sylt – Eine Insel in Not"[23]
  • "Arbeitsmarkt und Beschäftigungspolitik am Beispiel Österreichs"[24]
  • "Weimarer Demokratie und faschistische Diktatur – Arbeitergeschichte im 20. Jahrhundert – Der Kampf um soziale Rechte"[25]
  • Rhetorikkurs einer VHS mit dem Thema "Souveränität und Kampfrhetorik" für Maschinen- bzw. Anlagenführer[26]
  • "Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft" eines Verfahrensmechanikers[27]
  • "Unsere Arbeitswelt gestalten" eines freigestellten BR-Mitglieds eines Automobilzulieferers"[28]
  • "Aktiv im Betrieb der IG Metall"[29]
  • "Yoga I – erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation"[30]
  • "Grundlehrgang Lizenzausbildung Übungsleiter C, Sport mit Älteren"[31]
 

Rz. 22

In Bezug auf Sprachkurse und im Ausland stattfindende Veranstaltungen ist das BAG[32] der Auffassung, dass der politischen Weiterbildung regelmäßig nur Bildungsveranstaltungen dienen, die sich mit den politischen und sozialen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union befassen. Die im Rahmen der politischen Weiterbildung vermittelten Kenntnisse sollen den Arbeitnehmer befähigen, selbstständig an politischen Prozessen teilzuhaben, dies bezieht sich aber auf das Gemeinwesen, an dem der Arbeitnehmer mitwirken kann, d. h. auf Gemeinden, Länder, Bund und Europäische Union.

Im Mittelpunkt vieler Entscheidungen stehen immer wieder Sprachkurse. Dabei wurden folgende Veranstaltungen anerkannt:

  • Spanisch-Sprachkurs in Katalonien für Jugendpflegerin[33]
  • Sprachkurs Spanisch in Quito/Ecuador, wenn Arbeitgeber Wert auf Sprachkenntnisse legt und entsprechende Tätigkeitsbereiche bereits bestehen[34]
  • Sprachkurs Spanisch für Flugbegleiter[35]
  • Italienisch für Anfänger für Krankenschwester, die auch Italiener betreut[36]
  • Sprachkurs Schwedisch für Verkäufer eines bundesweit tätigen Textileinzelhandelsunternehmen[37]
  • Sprachkurs Spanisch für einen Flugzeugführer[38]
  • Sprachkurs Russisch für Munitionsentschärfer bei Munition mit kyrillischer Beschriftung[39]

Keine Anerkennung fanden dagegen folgende Weiterbildungen:

  • Französisch-Intensivkurs eines Erziehers in Frankreich[40]
  • Französisch im Geschäftsleben für Anfänger für über 60-jährigen Piloten, für den ein Anflug- und Überflugsverbot für französischsprachige Länder bestand[41]
  • Spanisch-Kurs für Krankenschwester nicht ohne Weiteres[42]
  • Spanisch-Sprachkurs in Cancún/Mexiko, wenn dadurch nur ein Stellenwechsel vorbereitet werden soll[43]

    Schwedisch-Kurs ohne politische Weiterbildung[44]

  • "The business english bundle B2" sowie "Französisch A2 Kompaktwoche" eines bei einer Stadt tätigen Bauingenieurs[45]
[2] LAG Köln, Urteil v. 16.10.1991, 2/5 Sa 772/91, NZA 1992, 459.
[4] BAG, Urteil v. 15.6.1993, 9 AZR 411/89, AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 5.
[5] LAG Düsseldorf, Urteil v. 10.3.1994, 13 Sa 18...

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