Rz. 19

Eine Bildungsveranstaltung zur "beruflichen Weiterbildung" ist nicht nur dann geeignet, wenn sie Kenntnisse zum ausgeübten Beruf vermittelt, sondern auch, wenn das erlernte Wissen im erlernten oder ausgeübten Beruf verwendet werden kann und so im weitesten Sinne auch für den Arbeitgeber von Vorteil ist, wie z. B. der Erfahrungsgewinn im Umgang mit Menschen und der Erwerb von Eigeninitiative und Verantwortungsbereitschaft.[1] Zur Frage der Berufsbezogenheit einer Bildungsveranstaltung ist das BAG[2] der Auffassung, dass für die Beurteilung auf die gegenwärtige und künftige Verwendbarkeit der vermittelten Kenntnisse abzustellen ist. Dabei sind auch Sachverhalte aus der Vergangenheit einzubeziehen, wenn aus ihnen Rückschlüsse für den künftigen Einsatz gezogen werden können. Es genügt, dass die Kenntnisse voraussichtlich verwendbar sind.

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