Der Umfang der Steuerfreiheit bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen der Bundesbeamten. Übersichten und Änderungen zu den für die einzelnen Länder geltenden Kaufkraftzuschlägen werden jeweils im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gemacht.[1]

Maßgebender Dienstort

Die Zuschlagssätze beziehen sich jeweils auf den Auslandsdienstort einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und gelten – soweit nicht im Einzelnen andere Zuschläge festgesetzt sind – jeweils für den gesamten konsularischen Amtsbezirk der Vertretung. Die konsularischen Amtsbezirke der Vertretungen ergeben sich aus dem Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.[2]

Die regionale Begrenzung der Zuschlagssätze gilt auch für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 64 EStG.

Für ein Land, das von einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nicht erfasst wird, darf der Zuschlagssatz angesetzt werden, der für einen vergleichbaren konsularischen Amtsbezirk eines Nachbarlandes festgesetzt worden ist.

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