Voraussetzung für die Zahlung eines steuerfreien Kaufkraftausgleichs durch den inländischen Arbeitgeber ist, dass der Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum im Ausland eingesetzt ist und dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Wege der Prognoseentscheidung wird eine Begrenzung der ausländischen Tätigkeit unterstellt, wenn eine Rückkehr des Arbeitnehmers nach Beendigung der Tätigkeit vorgesehen ist. Ob eine spätere Rückkehr tatsächlich erfolgt, ist insoweit unerheblich.[1]

Gehaltsumwandlung unzulässig

Maßgeblich ist, dass der Kaufkraftausgleich tatsächlich gewährt wird. Es ist nicht zulässig, einen Teil des geschuldeten Gehalts in einen Kaufkraftausgleich umzudeuten. Eine Steuerbefreiung wird für auf diese Weise umgedeutete Teile des Gehalts nicht gewährt.

 
Achtung

Kein Kaufkraftausgleich bei Auslandsdienstreise

Bei Dienstreisen ins Ausland kommt ein steuerfreier Kaufkraftausgleich regelmäßig nicht in Betracht, da der Arbeitnehmer in diesen Fällen steuerlich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

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