Die Steuerfreiheit für Fahrberechtigungen für den Personenfernverkehr kommt infolge der Begrenzung auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten zum Sammelpunkt oder in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet[1] nur in Betracht für Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis sowie für die beim Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer.[2] Die Steuerfreiheit für Fahrberechtigungen für den öffentlichen Personennahverkehr gilt hingegen für alle (ehemaligen) Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer.[3]
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