Rz. 68

Sofern die Zuordnung einer Erziehungszeit zu einem Elternteil strittig ist und diese in einem Gerichtsverfahren nach § 56 Abs. 2 geklärt werden muss, ist der andere Elternteil i. S. d. § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen (zu den Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung vgl. BSG, Urteil v. 11.5.2011, B 5 R 22/10 R).

 

Rz. 68a

Aufgrund der ab 1.7.2023 bereits angeglichenen aktuellen Rentenwerte sind die Erhöhungsbeträge für die kleinen und großen Witwenrenten oder Witwerrenten aus persönlichen Entgeltpunkten oder persönlichen Entgeltpunkten (Ost) jeweils gleich hoch (GRA der DRV zu § 78a SGB VI, Stand: 31.7.2023, Anm. 8).

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