Rz. 7
§ 76f ist eine Sonderregelung zu § 70 Abs. 1 (so ausdrücklich in der Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/3697 S. 64) und damit auch zu § 265a Abs. 1.
Rz. 8
Die Zuschlagsregelung bezieht sich auf § 181 Abs. 2a, der eine Höherwertung um 20 % der beitragspflichtigen Einnahmen vorsieht. Danach werden für Beiträge aus beitragspflichtigen Einnahmen von nachversicherten Zeitsoldatinnen/Zeitsoldaten, die nach fiktiver Erhöhung dieser Einnahmen um 20 % oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (West/Ost) liegen, Zuschläge an Entgeltpunkten (West/Ost) berücksichtigt (so auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/3697 S. 64).
Rz. 9
Weitere ergänzende Vorschriften finden sich in den §§ 66 Abs. 1 Nr. 10, 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, 182 Abs. 1 Satz 2, 185 Abs. 3 Satz 2 und 277 Abs. 2.
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