Rz. 11

Ursprünglich hatte § 76d nur einen Anwendungsbereich für Teilrenten. Bis zum 31.12.2016 konnten Beitragszeiten nach Beginn einer Rente wegen Alters ausschließlich neben einer Teilrente wegen Alters vorliegen, weil der Bezug einer Vollrente wegen Alters gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 a. F. Versicherungsfreiheit bewirkte und die Zahlung freiwilliger Beiträge bei Bezug einer Altersvollrente gemäß § 7 Abs. 2 a. F. nicht zulässig war.

 

Rz. 12

Sinn der Regelung war daher ursprünglich sicherzustellen, dass sich die neben dem Teilrentenbezug gezahlten Beiträge immer rentensteigernd beim Bezug der späteren Vollrente wegen Alters auswirken (BT-Drs. 15/2149 S. 24; vgl. auch BSG, Urteil v. 13.12.2017, B 13 R 13/17 R, Rz. 32; mit Anm. von Ruland, SGb 2018, 651).

 

Rz. 13

Seit dem 1.1.2017 gilt auch für eine Vollrente wegen Alters die Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 n. F. erst nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Daher können ab dem 1.1.2017 auch Beitragszeiten für eine vorzeitig in Anspruch genommene Vollrente wegen Alters bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze entstehen (vgl. insgesamt instruktiv auch GRA der DRV zu § 76d SGB VI, Stand: 7.6.2022, Anm. 2).

 

Rz. 14

Der vom Gesetzgeber ursprünglich intendierte Sinn ist daher nicht nur auf den Teilrentenbezug beschränkt, sondern erfasst auch den Bezug einer Vollrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Mit der Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten wird daher insgesamt sichergestellt, dass sich die nach dem Beginn einer Rente wegen Alters gezahlten Beiträge zum Zeitpunkt ihrer Berücksichtigung i.d.R immer rentensteigernd auswirken (vgl. auch GRA der DRV zu § 76d SGB VI, Stand: 7.6.2022, Anm. 5).

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