Rz. 2

§ 76a regelt i. V. m. § 66 Abs. 1 Nr. 5 den Zuschlag an Entgeltpunkten für zusätzliche Beiträge, die zum Ausgleich oder zur Verringerung von Rentenminderungen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (§ 187a; vgl. hierzu auch BT-Drs. 13/4336 S. 22, 23) oder nach Abfindung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bzw. von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse gezahlt wurden (§ 187b; vgl. hierzu BT-Drs. 13/8011 S. 58).

In Abs. 1 und 2 geht es um die Berechnung des Zuschlags, während Abs. 3 bestimmt, dass Zuschläge nur bei rechtzeitiger Zahlung der Beiträge Grundlage der jeweiligen Rente sein können (zu dem bereits bei Einführung geregelten Abs. 3 – hier noch in Satz 2, vgl. BT-Drs. 13/4336 S. 22, 23).

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